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§ 1 Name und Sitz des Vereins
| Der Verein
führt den Namen: |
Bürger-
und Verkehrsverein
Essen-Dellwig / Gerschede 1910 e.V. |
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Der Verein
hat seinen Sitz in Essen-Dellwig |
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§ 2 Zweck des
Vereins
Der Verein fördert die
öffentlichen Interessen der Stadtteile Essen-Dellwig / Gerschede und
seiner Bürger. Er unterstützt die Interessen der angeschlossenen
Vereine und Verbände. Der Verein fördert insbesondere die
Heimatpflege und das heimatliche Brauchtum.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Abgabenordnung des Abschnittes
"steuerbegünstigte Zwecke".
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke Verwendung finden. Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
zweckwidrige oder unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
Ausgeschlossen sind parteipolitische und einseitige konfessionelle
Bestrebungen.
§ 3
Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden,
desgleichen jede Personenvereinigung des privaten und öffentlichen
Rechts. Ehrenmitglieder können solche ordentlichen Mitglieder
werden, die sich besondere und langjährige Verdienste um den Verein
erworben haben.
Über die Ernennung, nach Vorschlag des Vorstandes, entscheidet die
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
§ 4 Eintritt
und Austritt von Mitgliedern
Über die
Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher
Mehrheit.
Über Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,
b) durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit
der abgegebenen Stimmen, und zwar bei groben Verstößen gegen die
Vereinsinteressen.
c) mit dem Tod des Mitglieds.
§ 5
Recht und
Pflichten der Mitglieder
Die
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch die
Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied hat ein Stimme in der Mitgliederversammlung.
§ 6
Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Organe des
Vereins
Organe des
Vereins sind:
1.) die Mitgliederversammlung
2.) der Vorstand
3.) der erweiterte Vorstand
§ 8 Vorstand
Den Vorstand
im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
- dem
Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassierer
Zum erweiterten Vorstand gehören die Beisitzer. Die Beisitzer haben
das Recht, an allen Vorstandsitzungen teilzunehmen. Sie haben jedoch
kein Stimmrecht.
Der Vorstand und die Beisitzer werden durch die Mitgliederversammlung
für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl
eines neuen Vorstandes im Amt. Er kann bis zur nächsten
Mitgliederversammlung einen kommissarischen Nachfolger für ein
ausgeschiedenes Vorstandsmitglied wählen.
Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur gerichtlichen und
außergerichtlichen Vertretung berechtigt, wobei einer der Vorsitzenden
oder der stellvertretenden Vorsitzende sein muss.
Der Vorstand führt die laufenden
Geschäfte des Vereins. Soweit nichts anderes bestimmt wird, trifft der
Vorstand Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Im
Falle von Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei
dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.
§ 9
Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens
jedoch einmal im Jahr einberufen.
Sie ist einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies
durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangen. In diesem Fall
muss die Einberufung innerhalb von vier Wochen erfolgen.
Die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung hat unter Mitteilung
der Tagesordnung mit mindestens fünf Tagen Frist schriftlich zu
erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß
eingeladen wurde.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Im Falle von
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie Auflösung des Vereins, ist
eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder
seinem Stellvertreter oder einem vom Vorsitzenden benannten
Vorstandsmitglied geleitet.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Niederschriften
aufzunehmen, die vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu
unterschreiben sind.
§ 10 Aufgaben der
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung
beschließt über die Richtlinien für die Arbeit des Vereins. Sie hat
insbesondere zu entscheiden über:
a) Wahl des Vorstandes und der Beisitzer
b) Erörterung Abnahme und des vom Vorstand zu erstattenden
schriftlichen Jahresberichtes
c) Beschluss über Mitgliederbeiträge
d) Abnahme des Kassenberichtes
e) Entlastung des Vorstandes
f) Wahl der Kassenprüfer
g) Satzungsänderungen
h) Auflösung des Vereins
§ 11 Auflösung
Bei
Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen der Stadt Essen
- Amt für Denkmalspflege - zu, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke im Bereich Essen-Dellwig / Gerschede zu
verwenden hat.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand oder durch eine oder
mehrere von ihm beauftragte Personen.
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