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Satzung des Bürger- und Verkehrsvereins
Essen-Dellwig / Gerschede 1910 e.V.


 
 

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: Bürger- und Verkehrsverein
Essen-Dellwig / Gerschede 1910 e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Essen-Dellwig

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein fördert die öffentlichen Interessen der Stadtteile Essen-Dellwig / Gerschede und seiner Bürger. Er unterstützt die Interessen der angeschlossenen Vereine und Verbände. Der Verein fördert insbesondere die Heimatpflege und das heimatliche Brauchtum.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke".

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke Verwendung finden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch zweckwidrige oder unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.

Ausgeschlossen sind parteipolitische und einseitige konfessionelle Bestrebungen.

§ 3 Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, desgleichen jede Personenvereinigung des privaten und öffentlichen Rechts. Ehrenmitglieder können solche ordentlichen Mitglieder werden, die sich besondere und langjährige Verdienste um den Verein erworben haben.

Über die Ernennung, nach Vorschlag des Vorstandes, entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

§ 4 Eintritt und Austritt von Mitgliedern

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Über Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,

b) durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen, und zwar bei groben Verstößen gegen die Vereinsinteressen.

c) mit dem Tod des Mitglieds.

§ 5 Recht und Pflichten der Mitglieder

Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

Jedes Mitglied hat ein Stimme in der Mitgliederversammlung.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1.) die Mitgliederversammlung
2.) der Vorstand
3.) der erweiterte Vorstand

§ 8 Vorstand

Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassierer

Zum erweiterten Vorstand gehören die Beisitzer. Die Beisitzer haben das Recht, an allen Vorstandsitzungen teilzunehmen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.

Der Vorstand und die Beisitzer werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Er kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Nachfolger für ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied wählen.

Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung berechtigt, wobei einer der Vorsitzenden oder der stellvertretenden Vorsitzende sein muss.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Soweit nichts anderes bestimmt wird, trifft der Vorstand Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

Die  Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen.

Sie ist einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangen. In diesem Fall muss die Einberufung innerhalb von vier Wochen erfolgen.

Die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung hat unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens fünf Tagen Frist schriftlich zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie Auflösung des Vereins, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter oder einem vom Vorsitzenden benannten Vorstandsmitglied geleitet.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Niederschriften aufzunehmen, die vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben sind.

 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Richtlinien für die Arbeit des Vereins. Sie hat insbesondere zu entscheiden über:

a) Wahl des Vorstandes und der Beisitzer
b) Erörterung Abnahme und des vom Vorstand zu erstattenden schriftlichen Jahresberichtes
c) Beschluss über Mitgliederbeiträge
d) Abnahme des Kassenberichtes
e) Entlastung des Vorstandes
f) Wahl der Kassenprüfer
g) Satzungsänderungen
h) Auflösung des Vereins

§ 11 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen der Stadt Essen - Amt für Denkmalspflege - zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich Essen-Dellwig / Gerschede zu verwenden hat.

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand oder durch eine oder mehrere von ihm beauftragte Personen.